Neuerungen im SchKG per 1. Januar 2019

Das Betreibungsverfahren ist vom Grundsatz geprägt, dass jedermann jederzeit jede beliebige Person über jeden beliebigen Betrag betreiben kann, unabhängig vom tatsächlichen Bestand und der Fälligkeit der geltend gemachten Forderung. Das Betreibungsamt ist dabei weder verpflichtet noch berechtigt den Bestand der Forderung weiter zu hinterfragen oder zu überprüfen, sondern ist lediglich ausführende Behörde. Der Betriebene kann sich zwar gegen eine ungerechtfertigte Betreibung durch Erhebung des Rechtsvorschlages wehren und so den Ball an den Betreibenden zurückspielen, bislang war aber gesetzlich keine Möglichkeit vorgesehen, die obligatorisch eingetragene Betreibung aus dem Betreibungsregister Dritten gegenüber zu verschweigen.

Nicht selten werden Betreibungen, auch wenn die Forderung keinen Bestand hat oder nicht durchsetzbar ist, als Druckmittel eingesetzt, um den Betriebenen zu einem Verhalten zu bringen, was zu Recht als stossend empfunden wird.

Der Bundesrat hat nun per 1. Januar 2019 unter anderem die nachfolgend aufgeführten Än-derungen im SchKG in Kraft gesetzt:

  • In einer neu eingefügten Bestimmung (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) ist vorgesehen, dass das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung mehr geben darf, wenn der Betriebene nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein dahingehendes Gesuch gestellt hat und sofern der Betreibende nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Falls dieser Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung danach fortgesetzt wird, wird diese Tatsache auch Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
  • Parallel dazu sieht die neue Fassung von Art. 73 SchKG vor, dass der Betriebene jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Betreibende aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Zu beachten ist, dass diese Aufforderung keine Auswirkung auf laufende Fristen hat.
  • Der neu gefasste Art. 85a Abs. 1 SchKG hält sodann fest, dass der Betriebene unabhängig von einem allfälligen Rechtsvorschlag jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen kann, dass die in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist

Mit dieser Neuerung wird das Institut der Betreibung gestärkt sowie der Aussagegehalt des Betreibungsregisters erhöht. Sie gibt allen unrechtmässig Betriebenen ein Instrument an die Hand, wirksam gegen die möglichen Auswirkungen von ungerechtfertigten Betreibungen vorzugehen.

Raphael Pironato

Raphael Pironato

lic. iur. HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht