Publikation vom August 2014
Wenn die Scheidung das Unternehmen gefährdet
In der Scheidung wird neben der Festlegung eines Unterhalts auch das Vermögen der Ehegatten aufgeteilt. Wie diese sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung abläuft, hängt davon ab, welchem Güterstand die Ehegatten unterstehen. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, so leben diese, wie die Mehrheit der Ehepaare, unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand teilt das Vermögen in Eigengut und Errungenschaft auf. In der Scheidung darf jeder Ehegatte sein Eigengut alleine beanspruchen. Die Errungenschaft hingegen, also diejenigen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet oder entgeltlich erwirbt, hat dieser mit dem Ehepartner hälftig zu teilen.
Hat nun ein Ehegatte, der unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung steht, sein Unternehmen nach der Heirat gegründet, so fällt dieses bei der Scheidung in seine Errungenschaft, was bedeutet, dass dieser seinem Ehepartner die Hälfte des Unternehmenswertes auszahlen muss. Dies wiegt vor allem dann schwer, wenn sich der wesentliche Teil des Vermögens im Unternehmen befindet. Oft ist es in solchen Fällen dem Unternehmer nämlich nicht möglich, den Ehepartner abzufinden. Im „worst case“ ist er gezwungen, Unternehmensanteile auf den Ehepartner zu übertragen oder aber das Unternehmen zu verkaufen.
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig vorzusorgen. Art. 199 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) eröffnet einem Unternehmer-Ehegatten die Möglichkeit, sein Unternehmen mittels Ehevertrag der Errungenschaft zu entziehen und zu Eigengut zu erklären. Auch eine Unternehmensbeteiligung, beispielsweise an einer Aktiengesellschaft, kann der Errungenschaft entzogen werden, vorausgesetzt jedoch, dass mit dem Aktienbesitz auch ein Sitz im Verwaltungsrat verbunden ist und die Aktien nicht als blosse Vermögensanlagen gehalten werden.
Schliesslich können auch Erträge des Eigenguts, also z.B. eine Dividende oder ein in der Unternehmung belassener Gewinn, dem Eigengut des Unternehmer-Ehegatten zugewiesen werden. Ausgenommen hiervon bleibt jedoch der Lohn des wirtschaftlich tätigen Ehegatten. Jener bildet von Gesetzes wegen zwingend Errungenschaft und kann dieser somit nicht vorenthalten werden.
Der Ehevertrag bietet übrigens die Möglichkeit, für den anderen Ehepartner einen angemessenen Ausgleich zu dafür zu vereinbaren, dass dieser bei der skizzierten Regelung weder an der Wertsteigerung des Unternehmens noch an den erwirtschafteten und nicht als Lohn ausbezahlten Erträgen partizipiert.