Zum Hauptinhalt springen

Newsletter 2023

Neues Datenschutzgesetz. Neuerungen im Aktienrecht. Erbverträge können Schenkungen verhindern!

Neues Datenschutzgesetz – Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen

Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es sieht keine Übergangsfristen vor, weshalb Unternehmen gut beraten sind, die Umsetzung frühzeitig in Angriff zu nehmen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Das Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit Personendaten, d.h. Informationen, die sich auf bestimmte/bestimmbare Menschen beziehen, z.B. Name, Foto, Adresse (inkl. E-Mail- und IP-Adresse). Zu den wichtigsten Neuerungen für Unternehmen zählen insbesondere folgende Pflichten:

  • Informationspflicht: Im Zeitpunkt der Datenerhebung ist über die Bearbeitung zu informieren, z.B. durch eine Datenschutzerklärung auf der Webseite. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Mitarbeitern. Sodann ist durch Reglemente und Schulungen sicherzustellen, dass der Standard gemäss Datenschutzerklärung im Unternehmen gelebt wird.

  • Datensicherheitsanforderungen: Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Personendaten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, z.B. durch Zugriffsbeschränkungen, Backups, etc. Werden Bearbeitungen an Dritte ausgelagert (z.B. an IT- oder Cloud-Computing-Dienstleister), ist durch Auftragsdatenbearbeitungsverträge sicherzustellen, dass diese streng nach Weisung handeln. Bei der Bekanntgabe von Personendaten an Empfänger ausserhalb des EWR ist ausserdem sicherzustellen, dass diese ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Dokumentationspflichten: In einem Verzeichnis ist u.a. festzuhalten, welche Personendaten für welche Zwecke bearbeitet und an wen weitergegeben werden. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden gilt diese Pflicht nur in Ausnahmefällen.

  • Verstärkung der Betroffenenrechte: Die betroffene Person kann verlangen, innert 30 Tagen Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Auch kann sie diese Daten berichtigen oder löschen lassen, etc. Aufgrund der kurzen Fristen und des Haftungsrisikos sind bereits im Voraus Prozesse zu definieren und Musterdokumente zu erarbeiten.

  • Meldung von Datensicherheitsverletzungen: Die unbeabsichtigte Vernichtung, Veränderung, Offenlegung sowie der Verlust von Personendaten sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innerhalb von 72 Stunden zu melden (und teilweise auch der betroffenen Person), wenn diese voraussichtlich zu einem hohen Risiko führen, z.B. Hackerangriffe. Wiederum sind im Voraus Prozesse zu definieren und Musterdokumente zu erarbeiten.

Diese Risiken drohen bei Verstoss

Nebst Vertrauensverlust müssen die Verantwortlichen je nach Verstoss auch mit Geldstrafen bis zu CHF 250'000 rechnen. Auch KMUs können durch Hackerangriffe oder Anzeigen von Mitarbeitern, Kunden oder Konkurrenten leicht ins Visier von Behörden geraten.

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung geeigneter Massnahmen in Ihrem Unternehmen.

Neuerungen im Aktienrecht

Am 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten und hat viele Neuerungen gebracht. Insbesondere bewirkt die Revision des Aktienrechts eine Stärkung der Rechte des Aktionärs und modernisiert gleichzeitig die Generalversammlung von Aktiengesellschaften. Im vorliegenden Beitrag weisen wir auf wesentliche Änderungen des neuen Aktienrechts hin.

1. Durchführungsformen der Generalversammlung

Virtuelle GV

Auf Basis einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten kann neu eine virtuelle GV ohne Tagungsort ausschliesslich mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden.

Hybride GV

Die hybride GV ist eine Mischform, bei welcher die Aktionäre an einer GV mit einem physischen Tagungsort die Möglichkeit haben, ihre Rechte auch ohne physische Teilnahme mit elektronischen Mitteln auszuüben. Über die Durchführung einer hybriden GV kann der Verwaltungsrat ohne statutarische Grundlage entscheiden.

GV an mehreren Tagungsorten

Neu kann die GV gleichzeitig an verschiedenen Orten durchgeführt werden. In einem solchen Fall müssen die Voten der Aktionäre unmittelbar in Bild und Ton an alle Tagungsorte übertragen werden. Die Durchführung der GV an mehreren Orten ist grundsätzlich ohne statutarische Grundlage möglich. Soll die GV auch an einem ausländischen Ort durchgeführt werden, müssen dies die Statuten explizit so vorsehen.

GV auf dem Zirkularweg

Das neue Aktienrecht ermöglicht es, GV Beschlüsse auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form zu fassen, sofern kein Aktionär eine mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften zur Einberufung der GV müssen nicht eingehalten werden. Für die GV auf dem Zirkularweg ist keine statutarische Grundlage erforderlich.

Universalversammlung

Unverändert zulässig ist es, ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften eine Universalversammlung durchzuführen, sofern alle Aktionäre an der GV teilnehmen und kein Widerspruch erhoben wird. Die Universalversammlung kann neu physisch, hybrid oder virtuell durchgeführt werden.

2. Zwischendividende

Die GV kann neu eine Zwischendividende (Interimsdividende) basierend auf einem Zwischenabschluss beschliessen, sofern die anderen Voraussetzungen für die Dividendenausschüttung erfüllt sind.

3. Kapitalband

Neu kann die GV in den Statuten ein sog. Kapitalband einführen und dabei den Verwaltungsrat ermächtigen, das ordentliche Aktienkapital während einer Dauer von maximal fünf Jahren innerhalb einer im Voraus von der GV festgesetzten Bandbreite beliebig und flexibel um bis zu 50% zu erhöhen und/oder herabzusetzen. Die Grenzen des Kapitalbandes sind eine Erhöhung auf maximal 150% bzw. eine Herabsetzung auf mindestens 50% des bei Einführung des Kapitalbands bestehenden Aktienkapitals, wobei das gesetzliche Mindestkapital von CHF 100'000 nie unterschritten werden darf.

Erbverträge können Schenkungen verhindern!

Auf den 1. Januar 2023 ist der erste Teil der Erbrechtsrevision in Kraft getreten. Unter anderem in unseren früheren „reports“ konnten Sie lesen, dass Eltern nun nicht mehr pflichtteilsgeschützt sind, dass der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen reduziert wurde (dies mit der Konsequenz, dass der Erblasser neu – egal ob ledig oder verheiratet – bzw. ob mit oder ohne Kinder immer über mindestens die Hälfte seiner Erbschaft frei verfügen kann), dass der Pflichtteilsschutz von Ehepartnern neu nicht erst mit der Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits mit Einreichung der Scheidungsklage entfällt, etc. Aber erst wenig wurde über die nun verstärkt geltende Bindungswirkung von Erbverträgen geschrieben. Dies hole ich hiermit nach:

Zwei oder mehr Personen können ihren letzten Willen entweder einzeln in Testamenten festhalten oder aber gemeinsam einen Erbvertrag abschliessen. Wer ein Testament verfasst, kann ohne Rücksprache mit der begünstigten Person jederzeit seinen Willen ändern. Schliesst man jedoch mit anderen Personen (z.B. seinem Ehepartner) einen Erbvertrag ab, so sind die involvierten Personen vertraglich an getroffene Abmachungen gebunden und diese Bindung kann nur beseitigt werden, wenn alle Vertragspartner einer Änderung zustimmen. Dies war schon früher so und wird auch so bleiben.

Was gilt jedoch, wenn der Erbvertrag nach dessen Abschluss durch eigenmächtige Verfügungen des Erblassers verunmöglicht wird, wenn also ein Erblasser bspw. ein Haus, das er im Erbvertrag einem Erben zugewiesen hat, später einer Drittperson verschenkt oder letztwillig vermacht?

Bisher konnte der erbvertraglich Begünstigte diese Zuwendung nur dann erfolgreich anfechten, wenn ein explizites Schenkungsverbot im Erbvertrag enthalten war oder es sich um eine offensichtliche Umgehung des Erbvertrages handelte.

Nach neuem Recht (Art. 494 Abs. 3 ZGB) gilt nun jedoch, dass „Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden“ angefochten werden können, wenn diese „mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern“ und wenn diese „im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind“. Neu gilt also in gewissem Sinne nach Abschluss eines Erbvertrages ein „Schenkungsverbot“, es sei denn, man hat im Erbvertrag einen „Schenkungsvorbehalt“ eingebaut. Um Streit zu vermeiden, empfehle ich meinen Klientinnen und Klienten daher unbedingt, in ihren Erbverträgen explizit zu regeln, ob und in welchem Umfange auch nach Abschluss eines Erbvertrages noch Schenkungen vorgenommen werden können.

Aber früher wie heute steht es einem Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrages selbstverständlich frei, sein Geld zu verjubeln, jedoch neu können Personen, die durch einen Erbvertrag begünstigt wurden, Schenkungen des Erblassers oder für die Erben nachteilige Verträge einfacher anfechten, wenn im Erbvertrag keine klare Regelung getroffen wurde.