Publikation vom Dezember 2017
Tiefere Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2018
Zum Jahresende läuft die IV-Zusatzfinanzierung mit 0,4% Mehrwertsteuer (Normalsatz) aus. Dafür wird ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer zugunsten der Finanzierung des Aus-baus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0,1% (Normalsatz) erhöht. Somit beträgt der Normalsatz ab dem 1. Januar 2018 neu 7,7%.
Es ergeben sich folgende Satzänderungen:
Bisher | Neu ab 1.1.2018 | |
---|---|---|
Normalsatz | 8,0% | 7,7% |
Sondersatz Beherbergung | 3,8% | 3,7% |
Reduzierter Satz | 2,5% | 2,5% |
Wie bei der letzten Steuersatzanpassung ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung massgebend für den anzuwendenden Steuersatz. Nicht relevant sind das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung.
Bis 31. Dezember 2017 erbrachte Leistung | bisherige Steuersätze |
Ab 1. Januar 2018 erbrachte Leistung | neue Steuersätze |
Es ist darauf zu achten, dass Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen ausweisen. Werden die bisherigen Steuersätze aus-gewiesen, sind diese gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung abzurechnen (ausgewiesene Steuer = geschuldete Steuer). Eine nachträgliche Berichtigung ist nur mittels einer Korrektur der Rechnung oder dem Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, möglich.
Das Prinzip, wonach die Mehrwertsteuer nach dem Satz abzurechnen ist, welcher im Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt, findet auch bei periodischen Leistungen Anwendung (z.B. Wartungsverträge). Wenn die Leistung zum Voraus bezahlt wurde, sich aber über den Zeitpunkt der Steuersatzreduktion hinaus erstreckt, so ist grundsätzlich eine pro rata temporis Aufteilung des Entgelts auf die bisherigen und neuen Steuersätze vorzunehmen. Eine Reduktion der gesetzlichen Steuersätze bringt auch eine entsprechende Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze mit sich. Die Eidg. Steuerverwaltung hat bei den Saldo- bzw. Pauschalsteuersätzen per 1. Januar 2018 auch materielle Änderungen vorgenommen, wie zum Beispiel Neuzuteilungen von Branchen. Eine materielle Anpassung berechtigt zum vorzeitigen Wechsel der Abrechnungsmethode.
Aufgrund der Reduktion der Mehrwertsteuersätze sind die Buchhaltungssoftware, die Rechnungsvorlagen sowie Verträge und Vereinbarungen auf die neuen Steuersätze anzupassen.

Vreni Germann
LL.M. Intern. Tax., Dipl. Steuerexpertin, Dipl. Treuhandexpertin
vreni.germann@ raggenbass.com