Privatauslagen übers Geschäftskonto – verschärfte Praxis des Bundesgerichts

Mit einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht der sorglosen Verbuchung von privaten Aufwendungen als Geschäftsauslagen einen Riegel geschoben. Bis anhin bewegte sich der Steuerpflichtige auf relativ sicherem Terrain, wenn er Annehmlichkeiten wie Geburtstagspartys, Autos oder sogar Ferienreisen über das Geschäftskonto verbuchte – auch wenn diese (zumindest teilweise) privaten Zwecken dienten. Bemerkte die Steuerbehörde den Kniff, rechnete sie den entsprechenden Privatanteil in der Regel ohne weitere Konsequenzen auf.

Bereits 2011 deutete das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer über das Geschäft verbuchten Geburtstagsfeier mit (teilweise) privatem Charakter indessen einen härteren Kurs an (BGer. 6B.453/2011). Kürzlich hat es nun Klartext gesprochen: Es verurteilte einen Geschäftsinhaber, welcher eine Ferienreise nach Vietnam als Geschäftsaufwand verbuchte und für das auch privat genutzte Geschäftsauto keinen entsprechenden Privatanteil ausschied, wegen Steuerbetrugs (BGer. 6B.755/2012).

Einen Steuerbetrug begeht, wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise und Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG).

Das Bundesgericht hält fest, dass bei gemischt genutzten Gütern zwingend ein Privatanteil auszuscheiden sei; die Entscheidung darüber stehe dem Steuerpflichtigen nicht frei. Das handelsrechtliche Ermessen des Steuerpflichtigen greife erst, wenn es um die Festsetzung der Höhe dieses Privatanteils gehe. Der gänzliche Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils führe grundsätzlich dazu, dass die Buchhaltung inhaltlich unwahr sei, da private Auslagen zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen würden. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die private Nutzung lediglich in einem unwesentlichen Umfang erfolgt sei (was im konkreten Fall nicht zutraf). Indem der Geschäftsinhaber die solchermassen unwahre Buchhaltung der Steuerbehörde einreichte, machte er sich laut Bundesgericht des mehrfachen vollendeten Steuerbetrugs schuldig.

Damit nicht genug: Wer sich einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung schuldig macht, verwirkt darüber hinaus seinen Anspruch auf Rückerstattung der damit zusammenhängenden Verrechnungssteuern, wie das Bundesgericht ebenfalls unlängst bestätigte (BGer. 2C.95/2011).

Fazit

Inskünftig empfiehlt es sich, bei der Verbuchung gemischt genutzter Güter erhöhte Vorsicht walten zu lassen. Es drohen weit unangenehmere Konsequenzen als die steuerliche Aufrechnung.

Angelo Fedi

Angelo Fedi

lic. iur., Rechtsanwalt