Publikation vom April 2015
Aufhebung des Euro-Mindestkurses – Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2014
Am 15. Januar 2015 hat die Schweizerische Nationalbank den Euro-Mindestkurs gegenüber dem Schweizer Franken von CHF 1.20 für einen Euro aufgehoben.
Die Treuhandkammer hat am 28. Januar 2015 zu den Auswirkungen der Aufhebung des Euro-Mindestkurses in der Jahresrechnung 2014 ein Positionspapier publiziert. Danach stellt die Aufhebung des Euro-Mindestkurses gegenüber dem Schweizer Franken für den Jahresabschluss per 31.12.2014 ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag dar und ist deshalb per Bilanzstichtag grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Aus Vorsichtsgründen können negative Ereignisse nach dem Bilanzstichtag bereits im Abschluss 2014 berücksichtigt werden, müssen aber nicht. Bei wesentlichem Einfluss sind die finanziellen Auswirkungen auf einzelne Bilanzpositionen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens inkl. einer Schätzung im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.
Unter dem Blickwinkel der Massgeblichkeit, der Periodizität und des Imparitätsprinzips hat die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau im Internet eine Steuerpraxis veröffentlicht. Dabei werden Rückstellungen unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenbedingungen akzeptiert:
- Es werden nur im OR-Einzelabschluss verbuchte Rückstellungen (sofern steuerrechtlich geschäftsmässig begründet) akzeptiert.
- Die Bilanzpositionen müssen zum Bilanzstichtagskurs bewertet werden. Es werden nur Rückstellungen für die geldnahen Bestandespositionen im Umlaufsvermögen (wie Flüssige Mittel, Debitoren, Anzahlungen von Kunden oder kurzfristige Darlehen) nach der Berücksichtigung von Passivpositionen (wie Kreditoren und Schulden) akzeptiert.
- Bei einem allfälligen Passivenüberschuss ergibt sich kein Rückstellungsbedarf.
- Die Rückstellungen beziehen sich ausschliesslich auf nominale und ungesicherte Euro-Positionen.
- Auf Lagerbeständen ist eine Rückstellung ausgeschlossen, da die Verluste aus dem Kurseinbruch bereits durch den Warendrittel aufgefangen wurden.
- Die Rückstellung ist auf maximal 15% der betroffenen Euro-Position beschränkt. Für zukünftige Geschäftsverluste im 2015 werden keine Rückstellungen gewährt.
- Da es sich um eine Periodenverschiebung handelt, ist die handelsrechtlich gebildete und steuerrechtlich akzeptierte Rückstellung zwingend im Geschäftsjahr 2015 aufzulösen oder zweckentsprechend zu verwenden.
- Eine Kumulation von Rückstellungen (bspw. Wertschwankungsreserven) wird steuerlich nicht akzeptiert.
- Die Rückstellung ist nur für Gesellschaften zulässig, deren funktionale Währung der Schweizer Franken ist.
Wie weit im Jahresabschluss 2014 erfasste Rückstellungen für Währungsverluste in anderen Kantonen steuerlich abzugsfähig sind, sollte mit der zuständigen Steuerbehörde abgeklärt werden.
Grenzüberschreitende Nutzung von Firmenfahrzeugen – Verschärfung in der EU per 1. Mai 2015
Am 13. Februar 2015 hat die EU die Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 publiziert. Mit dieser Verordnungsänderung per 1. Mai 2015 schränkt die EU die private Nutzung von in der EU unverzollten Beförderungsmitteln (z.B. schweizerische Firmenfahrzeuge) durch eine in der EU wohnhafte Person inskünftig auf den Arbeitsweg ein.
Durch die Verordnungsänderung versucht die EU, Missbräuche im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von in der EU unverzollten Fahrzeugen zu verhindern. Bereits 2014 hatten die Auswirkungen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 7. März 2013 teilweise zu Verschärfungen bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Firmenfahrzeugen geführt. Die einzelnen EU-Länder hatten diese Thematik jedoch nicht gleich umgesetzt. So hat Deutschland die private Nutzung durch in der EU wohnhafte Arbeitnehmende unter Einhaltung von gewissen Formvorschriften (über den Arbeitsweg hinaus) zugelassen, wo hingegen in Österreich diese private Nutzung auf „normale“ Angestellte eingeschränkt war. Mit der Anpassung der Verordnung soll nun die private Nutzung der Firmenfahrzeuge in der EU einheitlich geregelt werden.
Neu wird die private Nutzung des Fahrzeugs nur noch für Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz (ausserhalb der EU) und dem Wohnort (innerhalb der EU) des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe gestattet sein. Die Verwendung für andere Privatfahrten (z.B. Einkäufe, Ferien usw.) wird somit nicht mehr möglich sein. Ebenso wenig wird es Dritten/Familienangehörigen erlaubt sein, das Fahrzeug in der EU zu verwenden (was jedoch bereits bisher nicht gestattet war).
Bei der privaten Nutzung von in der EU unverzollten schweizerischen Fahrzeugen durch in der EU wohnhafte Arbeitnehmer besteht somit ab dem 1. Mai 2015 ein erhöhtes Zoll- und Abgabenrisiko. Um das Risiko zu minimieren, sollten deshalb Schweizer Unternehmen, die in der EU wohnhaften Mitarbeitern in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge zur Verfügung stellen, vor dem 1. Mai 2015 überprüfen, ob sie die Voraussetzungen zur vorübergehenden Verwendung eines Fahrzeuges in der EU noch erfüllen oder ob anstelle des Firmenwagens eine „Car Allowance“ (Aufwandentschädigung) ausgerichtet werden sollte. Ausserdem sind nicht nur die zollrechtlichen, sondern auch die arbeits-, steuer- (auch Mehrwertsteuer) und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten.
Erbschaftssteuerinitiative – eine Gefahr für Familienunternehmen
Am 14. Juni 2015 ist es soweit. Die Schweiz stimmt über die im Jahre 2011 von der SP/EVP lancierte Erbschaftssteuerinitiative ab.
Die Initiative bezweckt die Einführung einer Erbschaftssteuer auf Bundesebene. Dabei sollen Nachlässe von mehr als CHF 2 Mio. einer proportionalen Erbschaftssteuer von 20% unterworfen werden. Obwohl das Gesetz frühestens auf 1. Januar 2016 in Kraft treten würde, findet das Gesetz rückwirkend per 1. Januar 2012 Anwendung, indem Schenkungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet würden.
Economiesuisse hat bei der Beratungsfirma PwC eine Studie zu den Folgen der Erbschaftssteuerinitiative für die Nachfolge bei KMU’s (Familienunternehmen) in Auftrag gegeben. Dabei gelten über 80% der 300‘000 Schweizer Unternehmen als Familienunternehmen. Mit Daten von rund 120 Familienbetrieben schätzte die PwC die Belastung durch die vorgeschlagene Erbschaftsteuerinitiative. Bei einer Firmenbewertung nach der „Praktikermethode“ (Durchschnitt aus Substanz- und Ertragswert) müssten die beurteilten KMU’s laut den Berechnungen durchschnittlich etwa 20% bis 30% ihres Eigenkapitals für die Erbschafssteuer hergeben oder während zehn Jahren 30% bis 40% der Gewinne einsetzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Erbschaftssteuer aus der Firma und nicht aus dem Privatvermögen finanziert werden muss, da typischerweise der grösste Teil des Gesamtvermögens von Unternehmerfamilien in der Firma liegt.
Die Initiative sieht Ermässigungen für vererbte Unternehmen vor, die mindestens 10 Jahre weitergeführt werden. Das Ausmass der Ermässigung ist im Initiativtext allerdings nicht erwähnt. Die Initianten haben nebenbei einige Varianten erwähnt. Bei einer der genannten Varianten (zusätzlicher Freibetrag von CHF 20 Mio. und Steuersatz von 5%) blieben KMU bis etwa 130 Mitarbeiter bzw. CHF 40 Mio. Umsatz laut den Berechnungen von PwC steuerfrei. PwC betont dabei aber, dass solche Firmen während 10 Jahren unter der drohenden Steuerlast stünden. Dieses Damoklesschwert hemme die Investitionen und bremse auch die Bereitschaft der Banken zu Kreditvergaben.

Vreni Germann
LL.M. Intern. Tax., Dipl. Steuerexpertin, Dipl. Treuhandexpertin
vreni.germann@ raggenbass.com