Publikation vom April 2015
„Via sicura“: Das gilt ab dem 1. Januar 2015
«Via sicura» ist das Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr. Die Inkraftsetzung erfolgt stufenweise. Nach 2013 und 2014 trat am 1. Januar 2015 nun das dritte Teilpaket in Kraft.
Seit der Inkraftsetzung der beiden ersten Teilpakete gelten im Strassenverkehr neu unter anderem folgende Bestimmungen:
- bei massiver Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten liegen Raserdelikte vor, welche streng sanktioniert werden;
- bei skrupelloser Tatbegehrung können Fahrzeuge eingezogen und verwertet werden;
- entgeltliche oder öffentliche Warnungen vor Verkehrskontrollen sind verboten;
- gewissen Personen (Berufschauffeure und Neulenkende, Fahrschüler, Fahrlehrer und Begleitpersonen von Lernfahrten) ist es verboten, unter Alkohol (≥ 0.10 ‰) zu fahren;
- obligatorisches Tagfahrlicht;
- Ordnungsbussen müssen vom Halter eines Fahrzeugs bezahlt werden, wenn der Täter nicht bekannt ist;
- obligatorische Abklärung der Fahreignung bei hoher Alkoholisierung (≥ 1.60 ‰).
Ab 2015 nun müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht wurden, Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat. Der Umfang des Regresses richtet sich dabei nach dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person.
Weitere Massnahmen von «Via sicura» werden nach 2015 umgesetzt:
- gesamtschweizerisch einheitliche Qualitätssicherung bei Fahreignungsabklärungen und Anpassung medizinische Mindestanforderungen an heutigen Stand von Wissenschaft und Technik;
- Atemalkoholprobe kann neu auch bei Werten von 0,80 ‰ oder mehr unterschriftlich anerkannt und gerichtlich verwertet werden, die Blutprobe wird nur noch ausnahmsweise durchgeführt;
- Teilnahmepflicht an Nachschulungskurs, wenn der Führerausweis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss entzogen wird oder - bei Wiederholungstätern - wenn der Führerausweis aus anderen Gründen für mindestens sechs Monate entzogen wird.
- Personen, denen der Führerausweis für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit wegen Missachtung von Geschwindigkeitsvorschriften entzogen wurde, erhalten den Führerausweis mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur Motorfahrzeuge zu führen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind.
- Personen, denen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen wurde, erhalten den Führerausweis (nach Durchführung einer Therapie und aufgrund einer günstigen Prognose) mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur Motorfahrzeuge zu führen, die mit einer Atemalkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind.
Raphael Pironato
lic. iur. HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
raphael.pironato@ raggenbass.com