Publikation vom Dezember 2016
Wenn die Erben an ihre Grenzen stossen
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Mitglieder der Erbengemeinschaft sind alle gesetzlichen und eingesetzten Erben. Sie sind Gesamteigentümer des Nachlassvermögens und können nur gemeinsam und einvernehmlich handeln. Dies führt bei Uneinigkeiten oftmals zu einer Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einen Erbenvertreter einzusetzen.
Wann ist eine Erbenvertretung sinnvoll?
Eine Erbenvertretung ist immer dann sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft ausser Stande ist, innert nützlicher Frist die notwendigen Entscheide zu treffen und zu handeln. Gerade bei Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sind einstimmige Beschlüsse über notwendige Verwaltungsmassnahmen oftmals nur noch schwer zu fassen. Dadurch wird eine rationelle Verwaltung des Nachlassvermögens erschwert oder gar verunmöglicht. Doch auch in Fällen wo Einigkeit unter den Erben herrscht, kann eine Erbenvertretung sinnvoll sein. Insbesondere wenn im Nachlassvermögen Liegenschaften oder Gesellschaften enthalten sind, müssen oftmals wichtige Entscheide innert kurzer Frist getroffen werden. Ebenfalls kann die Verwaltung des Nachlassvermögens Fachwissen erfordern, über das die Erben nicht verfügen; so beispielsweise, wenn vermietete Liegenschaften im Nachlass enthalten sind. Ohne Erbenvertretung bleibt die Verwaltung des Nachlassvermögens zudem meist an einzelnen Erben hängen. Dies führt unter Umständen zu zusätzlichen Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft und kann gerade der Ursprung für Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sein. Dies, da sich einzelne Erben übergangen fühlen, oder man sich über zu treffende Verwaltungshandlungen nicht einigen kann. In diesen Fällen kann die Einsetzung einer neutralen Person als Erbenvertreter zu einer allgemeinen Entspannung des Verhältnisses zwischen den einzelnen Erben beitragen. Da die Erbenvertretung zudem die Verwaltung und Erhaltung des Nachlassvermögens übernimmt, führt dies zu einer deutlichen Entlastung der Erben.
Zuständigkeit für die Einsetzung der Erbenvertretung
Die Ernennung des Erbenvertreters erfolgt durch die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers. Welche Behörden sachlich zuständig sind, ergibt sich aus der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum ZGB. Im Kanton Thurgau ist dies die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts. Bei der Auswahl der Erbenvertreterin oder des Erbenvertreters sind der Umfang und die Bedeutung seiner Aufgabe zu berücksichtigen. In der Regel fordert das Bezirksgericht die Erben dazu auf, Wahlvorschläge zu unterbreiten und wird in der Regel eine Person einsetzen, die die Unterstützung aller Miterben geniesst. Da sich bei der Verwaltung des Nachlassvermögens vielfach auch juristische Fragen stellen, ist es je nach Nachlass sinnvoll, einen Anwalt als Erbenvertreter einzusetzen.
Der Erbenvertreter ist der gesetzliche Vertreter der Erbschaft. Dabei ist er zu sämtlichen Handlungen verpflichtet, die notwendigerweise mit der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses zusammenhängen (Besorgung von laufenden Geschäften, Einziehen von Mietzinsen, Verwaltung der Liegenschaften, Vertretung der Erbengemeinschaft im Prozess). Die ernennende Behörde kann dem Erbenvertreter auch einzelne Aufgaben erteilen und diese spezifisch umschreiben oder auch auf gewisse Bereiche einschränken. Nicht zu den gesetzlichen Befugnissen des Erbenvertreters gehören Liquidationshandlungen (z.B. Verkauf von Liegenschaften) sowie die Durchführung der Erbteilung. Es steht den Erben allerdings frei, den Erbenvertreter durch einstimmigen Beschluss hiermit zu beauftragen.
Rechte der Erben gegenüber dem Erbenvertreter
Der Erbenvertreter vertritt alle Erben gleichermassen. Das bedeutet, alle Erben haben das Recht auf Gleichbehandlung. Die Erben haben Anspruch darauf, dass sich der Erbenvertreter bei Konflikten neutral verhält und keine Sonderinteressen vertritt. Der Erbenvertreter ist einzig dem Nachlass verpflichtet und hat diesen zu verwalten und zu erhalten.
Dabei hat er auf die Interessen und Wünsche der Erben Rücksicht zu nehmen, sofern diese einer umsichtigen Verwaltung des Nachlassvermögens nicht entgegenstehen. Die Erben haben sodann Anspruch auf umfassende Auskunft und periodische Rechenschaftsablegung (bei längerer Dauer periodische Abrechnung, Schlussbericht und Schlussabrechnung). Sind die Erben mit den Tätigkeiten des Erbenvertreters nicht einverstanden, können sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
Aufsicht über den Erbenvertreter
Der Erbenvertreter steht unter der Aufsicht der ernennenden Behörde. Im Kanton Thurgau somit des Bezirksgerichts. Diese Aufsicht bedeutet jedoch keine permanente Überwachung. Die Aufsichtsbehörde wird lediglich auf Beschwerde hin aktiv. Sie kann dem Erbenvertreter Weisungen erteilen, Auskunft verlangen oder ihn vorübergehend von seinen Aufgaben entheben. Bei Interessenkollisionen, Unfähigkeit oder Pflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde den Erbenvertreter auch ganz absetzen.
Beendigung der Erbenvertretung
Im Normalfall dauert die Erbenvertretung bis zur Erbteilung. Ausnahmsweise kann die Erbenvertretung auch schon vor der Teilung durch die ernennende Behörde aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erbenvertretung nicht mehr vorliegen. Ebenso ist es auch möglich, dass der Erbenvertreter sein Amt niederlegt. In diesem Fall hat die ernennende Behörde einen neuen Erbenvertreter einzusetzen, sofern die Voraussetzungen für eine solche noch immer gegeben sind. Zum ordnungsgemässen Abschluss der Erbenvertretung gehört es, dass der Erbenvertreter einen Schlussbericht mit Schlussabrechnung verfasst.
Entschädigung des Erbenvertreters
Der Erbenvertreter hat Anspruch auf Spesenersatz und eine Entschädigung nach dem Arbeitsaufwand zu Lasten der Erbschaft. Die Vergütung pro Stunde richtet sich nach einem angemessenen berufsüblichen Ansatz. Die Rechnung des Erbenvertreters wird noch vor der Teilung dem Nachlass belastet und damit bezahlen sämtliche Erben den Erbenvertreter gemeinsam. Unerheblich ist dabei, wer die Einsetzung des Erbenvertreters beantragt hat und ob die übrigen Erben mit dessen Einsetzung einverstanden waren.