Familiäre Neuorientierung eines Einzelunternehmers

Die selbstständig geführte Arztpraxis in der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Scheidungsverfahrens

Bewertung der Hausarztpraxis in der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Kommt es zu einer Ehescheidung, sind die Vermögenswerte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter den Ehegatten aufzuteilen. Ist als Vermögenswert in der Errungenschaft eines Ehegatten ein Unternehmen enthalten, stellt sich die in der Praxis oftmals schwierige Frage der Bewertung. Sowohl bei Einzelunternehmen wie auch Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich vorab die Frage zu klären, ob das Unternehmen fortgeführt werden soll oder nicht. Je nachdem hat die Bewertung nach Fortführungs- oder Liquidationswerten zu erfolgen. Bei einer Fortführung des Unternehmens ist dabei neben dessen Substanz insbesondere auch der Ertragswert massgebend.

Bei vielen freiberuflich tätigen Personen (Ärzte, Architekten, Anwälte etc.) und kleineren Einzelfirmen ist das Unternehmen jedoch oftmals derart stark von der Persönlichkeit des Inhabers geprägt, dass dem Ertragswert nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Das weitere Schicksal des Unternehmens ist von der Mitarbeit des Inhabers abhängig. Neben dessen Know-How und Persönlichkeit sind lediglich noch die Arbeitsgeräte von Wert. Aus diesem Grund ist bei der Bewertung dieser Unternehmen in der Regel nur der Substanzwert (Mobiliar, Apparate, Arbeitsgeräte, usw.) zu berücksichtigen. Lediglich wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein allfälliger Nachfolger gegen Leistung einer Entschädigung den Kunden-stamm übernehmen würde, kann es zu einer Berücksichtigung des Ertragswerts kommen.

Dies hat zur Folge, dass die Einzelunternehmen, bei denen der Erfolg stark von der Persönlichkeit des Inhabers geprägt ist, oftmals mit einem sehr tiefen Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen sind.

Entschädigungsanspruch des im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten

Gerade bei kleinen Unternehmen arbeitet oft auch der Ehegatte im Betrieb mit, ohne dass die Rahmenbedingungen in einem Arbeitsvertrag geregelt werden. Bei der Frage, ob der mitarbeitende Ehegatte im Scheidungsverfahren einen Entschädigungsanspruch für die geleistete Arbeit besitzt, ist die gesamte eheliche Aufgabenteilung zu berücksichtigen. Wird neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ein regelmässiges Arbeitspensum im Unternehmen des anderen Ehegatten geleistet, kann hierfür im Scheidungsverfahren eine Entschädigung verlangt werden. Diesem Anspruch liegt der Gedanke zu Grunde, dass durch die Mitarbeit des Ehegatten auf einen Angestellten verzichtet werden konnte. Dieser Entschädigungsanspruch ist aufgrund seiner Einkommensqualität der zu teilenden Errungenschaft des mitarbeitenden Ehegatten zuzuweisen.