Übernahme von temporären Mitarbeitenden – Was ist zu beachten?

Oft kommt es gerade in Betrieben mit saisonal schwankendem Personalbedarf vor, dass zur Behebung von kurzfristigen Personalengpässen über Personalverleiher geeignete Personen rekrutiert werden. Bewährt sich der temporäre Mitarbeitende, bietet sich dessen Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis an. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden gilt es vor diesem Schritt Klarheit über die möglichen Folgen zu erlangen.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Personalverleiher und Einsatzbetrieb ist das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) anwendbar. Darin ist vorgesehen, dass Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, nichtig seien (Art. 22 Abs. 2 AVG). Weiter heisst es aber in Art. 22 Abs. 3 und 4 AVG, dass Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann zulässig seien, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt, wobei die Entschädigung nicht höher sein darf als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen. Man kann als Arbeitgeber generell davon ausgehen, dass diese Entschädigungspflicht jeweils in den allgemeinen Vertragsbedingungen oder sogar im Verleihvertrag selber vorgesehen ist.

Der einen verliehenen Arbeitnehmer innerhalb dieser Schranken in ein fixes Arbeitsverhältnis übernehmende Einsatzbetrieb wird folglich in aller Regel nicht darum herumkommen, eine geforderte Entschädigung zu bezahlen. Es gilt dann zur Prüfung der Rechtfertigung derselben abzuschätzen, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich zum Einsatz gekommen wäre.

Das AVG sieht auch vor, dass bei Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) auf die in demselben genannten Ansätze abzustellen ist (Art. 20 AVG). Ist auf das Arbeitsverhältnis aber kein solcher anwendbar, gelten die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih. Zu diesem GAV gibt es auch ein sogenanntes Lohnregulativ, in welchem die Mindestlöhne festgehalten sind.

Wie grundsätzlich in jeglichen Lebenslagen empfiehlt es sich folglich auch in diesem Bereich, zuerst einen Überblick über die Folgen seines zukünftigen Tuns zu erlangen, bevor Tatsachen geschaffen werden. Generell kann man sagen, dass bei Unterschreitung der doppelten Dreimonatshürde in den allermeisten Fällen eine happige und oftmals unerwartete Entschädigung in Höhe von mehreren tausend Franken zu gewärtigen ist.

Raphael Pironato

Raphael Pironato

lic. iur. HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht