Publikation vom Juli 2017
Totalrevision Ordnungsbussengesetz (OBG)
Ein wichtiger Schritt hin zu Vereinfachungen in der Strafverfolgung
Heute ist es so geregelt, dass lediglich einfache Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können. Neu soll dies auch für geringfügige Übertretungen von 16 weiteren Bundesgesetzen möglich sein. Die maximale Bussenhöhe beträgt 300 Franken. Geplant ist, das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz mit der geänderten Ordnungsbussenverordnung per 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.
Das neue Gesetz regelt dabei gleich wie früher nicht im Detail, welche Verstösse zukünftig im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Aus diesem Grund hat der Bundesrat nun in der geänderten Ordnungsbussenverordnung (OBV) die einzelnen Tatbestände und jeweiligen Bussen in einer Bussenliste festgelegt. Nach wie vor setzt sich der überwiegende Teil der Bussenliste aus Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes zusammen, wobei die Tatbestände und Höhe der Bussen unverändert von der bisher geltenden Bussenliste übernommen werden.
Neu können somit ausserhalb des Strassenverkehrsgesetzes unter weiteren auch gewisse Verstösse gegen die nachfolgend aufgeführten Gesetze mit Ordnungsbussen geahndet werden:
- Ausländergesetz (AuG), insbesondere Verletzung der Mitwirkungspflichten
- Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe (CHF 200)
- Waffengesetz (WG), namentlich Unterlassen der sofortigen Meldung bei der Polizei beim Verlust von Waffen sowie Transportieren von Feuerwaffen, ohne Waffe und Munition zu trennen (CHF 200)
- Alkoholgesetz, namentlich Abgabe von gebrannten Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren (CHF 200)
- Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG), namentlich Benutzung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für die Abgabeperiode erforderliche Vignette bzw. mit einer nicht oder falsch angebrachten Vignette (CHF 200)
- Betäubungsmittelgesetz (BetmG): unbefugter, vorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (CHF 100)
- Umweltschutzgesetz (USG), namentlich Benutzen einer öffentlichen Wertstoffsammelstelle ausserhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten (CHF 50) und widerrechtliches Verbrennen und widerrechtliches Ablagern kleiner Mengen von Abfällen ausserhalb von Anlagen (CHF 200)
- Lebensmittelgesetz (LMG), namentlich Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren (CHF 200)
- Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, namentlich Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen (CHF 80)
Auch in Zukunft liegt der Hauptanwendungsbereich des Ordnungsbussengesetzes und der Bussenliste folglich bei Übertretungen im Strassenverkehr. Die Änderung der Gesetzgebung bringt es aber mit sich, dass die Strafuntersuchungsbehörde von gewissen kleinen Strafverfahren entlastet werden und so Kapazitäten für Delikte mit grösserem Unrechtsgehalt frei werden. Gleichwohl hätte man sich gewünscht, dass der hier an den Tag gelegte Pragmatismus grössere Ausmasse angenommen hätte, gibt es doch in diversen Gesetzen noch weitere Übertretungstatbestände, welche auf diese Weise einfach, rasch und einheitlich hätten erledigt werden können.
Raphael Pironato
lic. iur. HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
raphael.pironato@ raggenbass.com