Publikation vom Juni 2016
Das Aktieneigentum beim Unternehmenskauf
I. Einleitung
Im Rahmen von Unternehmensübertragungen müssen wir in den meisten Fällen feststellen, dass die Verkäufer formal rechtlich gar nicht Eigentümer „ihres“ Unternehmens sind. Wie kommt es zu dieser für die Unternehmer sehr unangenehmen Situation?
II. Aktienkauf
Unternehmenskäufe können in unterschiedlichen Formen durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der involvierten Parteien (natürliche oder juristische Personen), ihrer Absichten sowie der in der Due Diligence erkannten Risiken fällt die Wahl auf den Kauf der Unternehmensanteile („share deal“), den Kauf von Vermögen des Unternehmers („asset deal“) oder die Fusion („merger“). Der vorliegende Aufsatz beschränkt sich auf ausgewählte Themen des Aktienkaufs, da dieser - aufgrund der weiten Verbreitung der AG in der Schweiz - die häufigste Form des Anteilskaufs ist.
Wer ein Unternehmen mittels Aktienkauf erwerben will, muss sicherstellen, dass das Eigentum an den gekauften Aktien rechtsgültig übertragen wird. Folgende Ausführungen fassen zusammen, was dabei zu beachten ist.
III. Aktienausgabe
Namenaktien und Inhaberaktien können in einem Wertpapier verbrieft oder nicht in einem Wertpapier verbrieft sein. Während für Aktienübertragungen entscheidend ist, ob die Aktien in einem Wertpapier verbrieft sind oder nicht, können bereits bei der Verbriefung, d.h. bei der Ausgabe von Aktien vielerlei Fehler gemacht werden.
So sind zum Beispiel die vor der Eintragung der AG im Handelsregister ausgegebenen Aktien nichtig. Werden die Aktien also direkt anschliessend an die Gründungsversammlung ausgegeben, sind sie nichtig, da die Eintragung der AG im Handelsregister erst einige Tage später erfolgt. Werden diese Aktien später verkauft und wird dabei versucht, das Eigentum an den Aktien mit den besagten Aktientiteln zu übertragen, verbleibt das Eigentum an den Aktien bei den Gründungaktionären, weil das Eigentum an den Aktien mit einem nichtigen Aktientitel nicht auf Dritte übertragen werden kann.
Des Weiteren ist bei der Ausgabe von Aktien darauf zu achten, dass Firma, Firmennum-mer, Sitz und sämtliche Angaben zum Aktienkapital der AG korrekt erfasst sind. Schliesslich müssen die Aktientitel datiert und rechtsgültig vom Verwaltungsrat der Gesellschaft unterzeichnet werden.
IV. Aktienübertragungen
Voraussetzung für eine rechtsgültige Aktienübertragung ist immer ein gültiges Verpflichtungsgeschäft, wie z.B. ein Kaufvertrag oder eine Schenkung. Je nachdem, ob Namenaktien oder Inhaberaktien verbrieft, nicht verbrieft oder vinkuliert (Übertragung ist beschränkt; nur bei Namenaktien möglich) wurden, sind die formellen Voraussetzungen für eine gültige Übertragung zu unterscheiden.
1. Namenaktien
a) Verbriefte Namenaktien
Verbriefte Namenaktien müssen durch Übergabe des Wertpapiers (Aktientitel bzw. Aktienzertifikat) und durch Indossament übertragen werden. Beim Indossament handelt es sich um die Übertragung auf der Rückseite des Wertpapiers, wobei der Erwerber zu nennen, das Datum der Übertragung aufzuführen und die Übertragung vom Veräusserer zu unterzeichnen ist.
Eine Alternative zur Übertragung der verbrieften Namenaktie mittels Indossament ist die Übertragung mittels schriftlicher Abtretungserklärung (Zession) durch den Veräusserer und Übergabe des Wertpapiers an den Erwerber. Zessionen sind Verfügungsverträge, die zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, wobei allerdings ausreichend ist, wenn die Erklärung des Zedenten, d.h. des Veräusserers, in schriftlicher Form erfolgt.
Voraussetzung für diese alternative Form der Aktienübertragung ist jedoch, dass die Übertragung mittels Zession nicht statutarisch oder vertraglich (pactum de non cedendo) ausgeschlossen wurde.
b) Nicht verbriefte Namenaktien
Nicht verbriefte Namenaktien, also Namenaktien die nicht wertpapiermässig als Aktientitel bzw. Aktienzertifikat ausgegeben wurden, müssen mittels Zession übertragen werden.
In der Praxis werden bei der Übertragung von nicht verbrieften Namenaktien wohl die meisten formellen Fehler begangen, da oft vergessen wird, dass neben dem Kaufvertrag eine schriftliche Abtretungserklärung für die gültige Übertragung der nicht verbrieften Namenaktien zwingend vorausgesetzt ist.
c) Vinkulierte Namenaktien
Die Statuten einer AG können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der AG selber übertragen werden dürfen. Die AG kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn die AG dem Veräusserer anbietet, die Aktien zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen.
In der Praxis geht das Gesuch um Zustimmung oft vergessen, womit solche „Übertragungen“ ungültig sind. Solche Ungültigkeiten können bei nachfolgenden Übertragungen allerdings in der Regel geheilt werden, nämlich dann, wenn die AG der Übertragung auf die neuen Erwerber zustimmt.
d) Aktienbuch
Um in aller Kürze mit einem in der Praxis oft anzutreffenden Missverständnis aufzuräumen: Die Eintragung als Namenaktionär ins Aktienbuch verschafft dem Erwerber per se kein Eigentum an den Aktien.
2. Inhaberaktien
a) Verbriefte Inhaberaktien
Verbriefte Inhaberaktien müssen durch Übergabe des Aktientitels bzw. Aktienzertifikates übertragen werden. Wie verbriefte Namenaktien können auch verbriefte Inhaberaktien alternativ durch Zession und Übergabe des Wertpapiers an den Erwerber übertragen werden. Doch darf diese Form der Übertragung ebenfalls nicht statutarisch oder vertraglich ausgeschlossen worden sein.
b) Nicht verbriefte Inhaberaktien
Nicht verbriefte Inhaberaktien, also Inhaberaktien die nicht wertpapiermässig als Aktientitel bzw. Aktienzertifikat ausgegeben wurden, müssen zwingend mittels Zession übertragen werden.