Auswirkungen des automatischen Informationsaustauschs

Seit dem 1. Januar 2017 ist der Standard des automatischen Datenaustauschs (AIA) Wirklichkeit geworden. Der neue globale AIA-Standard sieht vor, dass bestimmte Finanzinstitute, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Die Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, der nationalen Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbe-hörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll verhindern, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann. Nebst der Schweiz haben sich fast 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt.

Der erstmalige Informationsaustausch erfolgt im Jahr 2018 auf der Grundlage der seit 1. Januar 2017 gesammelten Daten. Wer also am 1. Januar 2017 ein undeklariertes Bank¬konto im Ausland unterhält, wird diese Information nicht mehr länger vor den Schweizer Steuerbehörden geheim halten können.

Werden bislang nicht deklarierte Vermögenswerte, welche in den Anwendungsbereich des AIA fallen, offengelegt, so geht der Kanton Thurgau solange von einer straflosen Selbstanzeige aus, als dass über diese Vermögenswerte noch kein Meldung des ausländischen Vertragsstaates an die Eidg. Steuerverwaltung übermittelt worden ist. Im Jahr 2017 nachdeklarierte Vermögenswerte qualifizieren im Kanton Thurgau somit als straflose Selbstanzeigen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt hingegen bereits eine an die Eidg. Steuerverwaltung übermittelte Meldung über diese Vermögenswerte vor, wird die Straflosigkeit der Selbstanzeige nicht mehr gewährt.

Der automatische Informationsaustausch betrifft nur Finanzkonten. Daten betreffend Immobilien, die sich im Ausland befinden, werden keine ausgetauscht. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass eine Steuerbehörde im Rahmen des Austauschs von Finanzdaten und allfälliger damit zusammenhängender Nachforschungen eine im Ausland gelegene Immobilie entdeckt. Immobilien, die sich im Ausland befinden, sowie ihre Erträge werden in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Dennoch kann sich aufgrund der satzbestimmenden Progression und der anteiligen Zuweisung von Schuldzinsen und weiteren Steuerabzügen zur ausländischen Liegenschaft, in der Schweiz eine erhebliche Steuernachbelastung ergeben.

Vreni Germann

LL.M. Intern. Tax., Dipl. Steuerexpertin, Dipl. Treuhandexpertin