Scheidung: Der neue Vorsorgeausgleich

Am 1. Januar 2017 wurde die Regelung des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung umfassend revidiert. Dabei sind drei wesentliche Änderungen in Kraft getreten. Zum einen haben sich die Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle der zweiten Säule insofern erweitert, als dass sie nun jährlich Ende Januar den Versichertenstand melden müssen. Dadurch können vergessene Konten vermieden werden und es ist einfacher Abklärungen betreffend vorhandenes Guthaben zu tätigen. Zum anderen ist neu nicht mehr der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Teilung der Vorsorgeansprüche massgebend, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens.

    Die dritte wesentliche Änderung bezieht sich auf die verschiedenen Möglichkeiten der Teilungsarten der Pensionskassengelder. Obwohl es sich beim Vorsorgeausgleich nicht um eine rein private Angelegenheit handelt, soll den Ehegatten ein gewisser Handlungsspielraum belassen werden. Am Grundsatz des „Ausgleichs" dieser Gelder wird jedoch festgehalten, womit beide Ehegatten gleichermassen und somit grundsätzlich hälftig an der ehelich erwor-benen Vorsorge teilhaben sollen. Dies ist prinzipiell dann der Fall, wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, also noch keine Rente bezogen wird. Wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung jedoch eine Invalidenrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, so erfolgt der Vorsorgeausgleich, nicht wie früher mittels einer angemessenen Entschädigung, sondern, indem die Austrittsleistung hypothetisch berechnet wird. Wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits im Rentenalter ist und somit eine Rente bezieht, so wird diese Rente nach Ermessen des Gerichts geteilt. Dabei werden die beiden Faktoren Ehedauer und Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten berücksichtigt. Damit jedoch unbillige und kaum durchführbare Resultate vermieden werden können, hat das Gesetz für bestimmte Fälle auch ein Abweichen der aufgezeigten Grundsätze vorgesehen. So ist es weiterhin zulässig - und neu sogar unter weniger strengen Voraussetzungen möglich - von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenversorgung gewährleistet ist. Insofern besteht die Möglichkeit, dass einem Ehegatten weniger oder mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zugesprochen wird. Ein Abweichen von den Grundsätzen ist auch dann gestattet, wenn der Vorsorgeausgleich mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar oder unmöglich ist und somit ein Ausgleich in Form einer Kapitalabfindung erfolgt.

      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die Änderungen der Vorsorgeausgleich flexibler ausgestaltet ist, wodurch einvernehmlicheren Lösungen besser Rechnungen getragen werden und gezielter auf individuelle Einzelfälle eingegangen werden kann.

      Fabienne Hug

      Fabienne Hug

      MLaw, Rechtsanwältin

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